Telefonieren durch Fahrzeugführer
In den § 23 StVO wurde
ein neuer Absatz 1a eingefügt.
Er betrifft die Nutzung von Mobiltelefonen / Autotelefonen durch
Fahrzeugführer.
Danach wird allen Fahrzeugführern, also auch Radfahrern, während
der Fahrt die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt.
Zur "Fahrt" zählt auch die verkehrsbedingte
Fahrtunterbrechung, also das durch die Verkehrslage (z.B. Stau)
oder eine Anordnung (z.B. Rotlicht) ausgelöste vorübergehende
Anhalten.
Auch das Einklemmen des Mobiltelefons zwischen Kopf und Schulter
wird von dem Verbot erfaßt.
Zur "Benutzung" zählen neben dem Gespräch im öffentlichen
Fernsprechnetz auch sämtliche Bedienungsfunktionen wie das Anwählen,
die Versendung von Kurznachrichten (SMS) oder das Abrufen von
Daten im Internet, wenn dabei das Mobiltelefon in die Hand
genommen wird.
Die Benutzung des Mobiltelefons mit Freisprecheinrichtung bleibt
während der Fahrt hingegen erlaubt. Gleiches gilt für das Betätigen
der weiteren Bedienfunktionen, wenn der Hörer eines
Mobiltelefones oder das Mobiltelefon selbst dazu nicht
aufgenommen werden muß.
Das Telefonierverbot gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und der
Motor ausgeschaltet ist.
Eine technische Vorschrift über die Gestaltung einer
Freisprecheinrichtung ist zunächst nicht vorgesehen.
Dementsprechend sind auch die sog. Head-Sets zugelassen.
Es bleibt natürlich auch durch den Benutzer einer
Freisprecheinrichtung zu beachten, daß während der Fahrt seine
Sicht und sein Gehör nicht beeinträchtigt wird.
Bei einem Verstoß gegen diese Vorschrift ist ein Verwarnungsgeld
in Höhe von 30,- € (bei Radfahrern 15,- €) vorgesehen.