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Telefonieren durch Fahrzeugführer


In den § 23 StVO wurde ein neuer Absatz 1a eingefügt.
Er betrifft die Nutzung von Mobiltelefonen / Autotelefonen durch Fahrzeugführer.

Danach wird allen Fahrzeugführern, also auch Radfahrern, während der Fahrt die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt.

Zur "Fahrt" zählt auch die verkehrsbedingte Fahrtunterbrechung, also das durch die Verkehrslage (z.B. Stau) oder eine Anordnung (z.B. Rotlicht) ausgelöste vorübergehende Anhalten.
Auch das Einklemmen des Mobiltelefons zwischen Kopf und Schulter wird von dem Verbot erfaßt.

Zur "Benutzung" zählen neben dem Gespräch im öffentlichen Fernsprechnetz auch sämtliche Bedienungsfunktionen wie das Anwählen, die Versendung von Kurznachrichten (SMS) oder das Abrufen von Daten im Internet, wenn dabei das Mobiltelefon in die Hand genommen wird.

Die Benutzung des Mobiltelefons mit Freisprecheinrichtung bleibt während der Fahrt hingegen erlaubt. Gleiches gilt für das Betätigen der weiteren Bedienfunktionen, wenn der Hörer eines Mobiltelefones oder das Mobiltelefon selbst dazu nicht aufgenommen werden muß.

Das Telefonierverbot gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist.

Eine technische Vorschrift über die Gestaltung einer Freisprecheinrichtung ist zunächst nicht vorgesehen.
Dementsprechend sind auch die sog. Head-Sets zugelassen.

Es bleibt natürlich auch durch den Benutzer einer Freisprecheinrichtung zu beachten, daß während der Fahrt seine Sicht und sein Gehör nicht beeinträchtigt wird.

Bei einem Verstoß gegen diese Vorschrift ist ein Verwarnungsgeld in Höhe von 30,- € (bei Radfahrern 15,- €) vorgesehen.


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