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Neue Regeln im Kreisverkehr


Der gestiegenen Bedeutung von Kreisverkehren wird durch den neuen § 9a StVO Rechnung getragen.
Kreisverkehre werden mit dem neuen VZ 215 (Kreisverkehr "blaue Ronde mit drei gekrümmten weißen Pfeilen entgegen dem Uhrzeigersinn") unter dem VZ 205 (Vorfahrt gewähren) an allen Zufahrten zum Kreis ausgestattet.
Dann hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn und Radfahrer auf einem baulich angelegten Radweg, der baulich eng an der Kreisfahrbahn (Absatzmaß max. 4 - 5 m) geführt wird, Vorfahrt.
Bei der Einfahrt ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.
Vor der Ausfahrt ist Abbiegen aus dem Kreisverkehr durch Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers anzukündigen.
Auf querende Fußgänger ist besondere Rüücksicht zu nehmen, wenn nötig muß gewartet werden.

Innerhalb des Kreisverkehrs gilt des Rechtsfahrgebot, das Halten / Parken auf der Fahrbahn ist ausnahmslos verboten.
Die Mittelinsel eines Kreisverkehres darf nicht überfahren werden. Ausgenommen davon sind Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren des Kreisverkehrs sonst nicht möglich wäre.Mit diesen Fahrzeugen darf die Mittelinsel überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Begrenzt eine durchgezogene Linie die Mittelinsel des Kreisverkehrs, darf sie nur gemäß der o.a. Ausnahmeregelung überfahren werden.


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