Neue Regeln im Kreisverkehr
Der gestiegenen Bedeutung
von Kreisverkehren wird durch den neuen § 9a StVO Rechnung
getragen.
Kreisverkehre werden mit dem neuen VZ 215 (Kreisverkehr "blaue
Ronde mit drei gekrümmten weißen Pfeilen entgegen dem
Uhrzeigersinn") unter dem VZ 205 (Vorfahrt gewähren) an
allen Zufahrten zum Kreis ausgestattet.
Dann hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn und Radfahrer auf
einem baulich angelegten Radweg, der baulich eng an der
Kreisfahrbahn (Absatzmaß max. 4 - 5 m) geführt wird, Vorfahrt.
Bei der Einfahrt ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers
unzulässig.
Vor der Ausfahrt ist Abbiegen aus dem Kreisverkehr durch Betätigung
des Fahrtrichtungsanzeigers anzukündigen.
Auf querende Fußgänger ist besondere Rüücksicht zu nehmen,
wenn nötig muß gewartet werden.
Innerhalb des Kreisverkehrs gilt des Rechtsfahrgebot, das Halten
/ Parken auf der Fahrbahn ist ausnahmslos verboten.
Die Mittelinsel eines Kreisverkehres darf nicht überfahren
werden. Ausgenommen davon sind Fahrzeuge, denen wegen ihrer
Abmessungen das Befahren des Kreisverkehrs sonst nicht möglich wäre.Mit
diesen Fahrzeugen darf die Mittelinsel überfahren werden, wenn
eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Begrenzt eine durchgezogene Linie die Mittelinsel des
Kreisverkehrs, darf sie nur gemäß der o.a. Ausnahmeregelung überfahren
werden.