Überschrift


Übergangsregelungen


a) Ärztliche Untersuchungen für "Altinhaber"

Soweit Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 keine Fahrzeugkombinationen führen wollen, die nach neuem Recht in die Klasse CE fallen, brauchen sie sich keinen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. Bei einem Umtausch ihrer Fahrerlaubnis erhalten sie neben den Klassen B und BE auch die Klassen Cl und Cl E ohne Befristung.

Die Berechtigung, mit Klasse 3 auch Fahrzeugkombinationen zu führen, die nach neuem Recht zur Klasse CE gehören¹, erlischt mit Vollendung des 50. Lebensjahres.

Bei einem Umtausch vor Vollendung des 50. Lebensjahres wird auf Antrag zusätzlich zu den Klassen B, BE, Cl und Cl E die Klasse CE zugeteilt, beschränkt auf Züge, die bisher in Klasse 3 fielen und befristet bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres.

Will der Inhaber der Fahrerlaubnis diese Berechtigung dann weiter behalten, muss er - wenn er noch einen alten Führerschein hat - seinen Führerschein umtauschen und hierbei auch die Klasse CE mit Beschränkung auf bisher in Klasse 3 fallende Züge beantragen oder - wenn er seinen Führerschein schon umgetauscht hat - einen Antrag auf Verlängerung seiner eingeschränkten Klasse CE stellen. Voraussetzung für den Erhalt bzw. die Verlängerung der Fahrerlaubnis der beschränkten Klasse CE ist der Nachweis über ausreichendes Sehvermögen und eine ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass keine für das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs bedeutsamen Beeinträchtigungen vorliegen. Die Fahrerlaubnis wird jeweils für fünf Jahre verlängert.

Für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3, die bei Inkrafttreten der neuen Fahrerlaubnisklassen am 1. Januar 1999 bereits 50 Jahre alt sind oder das 50. Lebensjahr bis zum 31. Dezember 1999 vollenden, gibt es eine spezielle Obergangsvorschrift: Sie dürfen mit Klasse 3 noch bis zum 31. Dezember 2000 in Klasse CE fallende Fahrzeugkombinationen führen. Wollen sie diese Berechtigung auch danach weiter nutzen, müssen sie diese wie vorstehend beschrieben verlängern lassen.

Die geschilderte Regelung gilt auch für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 2. Ihre Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen, die in die neuen Klassen C und CE fallen, endet mit Vollendung des 50. Lebensjahres. Bei einer vorherigen Umstellung wird die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE entsprechend befristet.

Will der Betreffende die Berechtigung behalten, muss er einen Antrag auf Umtausch seines alten Führerscheins bzw. einen Antrag auf Verlängerung seiner Fahrerlaubnis der Klassen C und CE stellen. Die Verlängerung erfolgt jeweils nach Vorlage eines Zeugnisses oder Gutachtens eines Augenarztes und einer ärztlichen Bescheinigung über die Eignung um fünf Jahre. Für Personen, die am 1. Januar 1999 schon 50 Jahre sind oder das 50. Lebensjahr noch bis zum 31. Dezember 1999 vollenden, gilt ebenfalls die Übergangsregelung, dass sie noch bis zum 31. Dezember 2000 weiterfahren können. Wollen sie die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen, die in die neuen Klassen C und CE fallen, auch nach dem 31. Dezember 2000 weiter nutzen, müssen sie die Berechtigung wie vorstehend beschrieben verlängern lassen.


¹Hierzu zählen vor allem dreiachsige Züge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 t oder Züge aus einem Zugfahrzeug zwischen 3,5 t und 7,5 t zulässiger Gesamtmasse und einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse die Leermasse des Zugfahrzeugs überschreitet.



b) Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum 31. Dezember 1998/Erteilung der Fahrerlaubnis nach dem 31. Dezember 1998

Ab 1. Januar 1999 kann die Fahrerlaubnis nur noch in den neuen Klassen erteilt werden. In Fällen, in denen das Verfahren zur Erteilung einer Fahrerlaubnis zum 31. Dezember 1998 nicht abgeschlossen wird, gilt folgendes:

 

Fall 1:

Antragstellung und Erreichen des nach den alten Vorschriften geltenden Mindestalters bis zum 31. Dezember 1998

Ausbildung und Prüfung können bis zum 30. Juni 1999 nach altem Recht durchgeführt werden.

Wird die Fahrerlaubnis bis zum 30. Juni 1999 erteilt, erhält der Bewerber die neuen Klassen, die der beantragten Klasse entsprechen, also z. B. bei einem Antrag auf Erteilung der Klasse 3 die Klassen B und BE sowie die Klassen Cl und Cl E befristet bis zum 50. Lebensjahr, aber ohne ärztliche Untersuchung, bei einem Antrag auf Erteilung der Klasse 2 die Klassen C und CE befristet auf fünf Jahre.

Wird die Fahrerlaubnis bis zum 30. Juni 1999 nicht erteilt, wird der Antrag wie folgt umgedeutet:

Antrag auf Klasse

aaain Antrag auf Klasse aaa

1a

A beschränkt

1b

A1

3

B

2 ohne Vorbesitz der Klasse 3

B, C und CE

2 mit Vorbesitz der Klasse 3

C und CE

4

M

5

L

Fahrerlaubnis zur Fahrgast-
beförderung in Kraftomnibussen
ohne Beschränkung

D

Fahrerlaubnis zur Fahrgast-
beförderung in Kraftomnibussen
beschränkt auf höchstens 24 Plätze
und/oder 7,5 t zulässiges Gesamt-
gewicht

D1

 

Ausbildung und Prüfung erfolgen in diesem Fall nach neuem Recht, es müssen also z. B. bei einem Antrag auf Klasse 2 ohne Vorbesitz der Klasse 3 für die Klassen B, C und CE jeweils getrennte Prüfungen abgelegt werden.


Fall 2:

Antragstellung bis zum 31. Dezember 1998, Erreichen des nach den alten Vorschriften geltenden Mindestalters aber erst nach dem 31. Dezember 1998.

Der Antrag auf Erteilung der alten Klasse wird entsprechend der oben abgedruckten Tabelle in einen Antrag auf Erteilung einer neuen Klasse umgedeutet. Ausbildung und Prüfung können bis zum 30. Juni 1999 noch nach altem Recht durchgeführt werden.

Generell gilt:

Eine theoretische Prüfung, die der Bewerber bis zum 30. Juni 1999 für eine der Klassen alten Rechts abgelegt hat, bleibt jeweils ein Jahr auch für die in der Tabelle genannte entsprechende neue Klasse gültig.

Anträge für die neuen Klassen A (Direkteinstieg), C und CE können frühestens ab 1. Dezember 1998 gestellt werden. Ausbildung und Prüfung erfolgen nach neuem Recht.