Überschrift


So sieht er aus :




Liste der Schlüsselzahlen
(s. Feld 12):


 

a) Schlüsselzahlen der Europäischen Union

   
01 Sehhilfe und/oder Augenschutz
  wenn durch ärztliches Gutachten ausdrücklich gefordert:
01.01 Brille
01.02 Kontaktlinsen
01.03 Schutzbrille
02 font size="2">Hörhilfe/Kommunikationshilfe
03 Prothese/Orthese der Gliedmaßen
05 Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen
05.01 nur bei Tageslicht
05.02 In einem Umkreis von km des Wohnsitzes oder innerorts
05.03 Ohne Beifahrer/Sozius
05.04 Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als... km/h
05.05 Nur mit Beifahrer
05.06 Ohne Anhänger
05.07 Nicht gültig auf Autobahnen
10 Angepasste Schaltung
15 Angepasste Kupplung
20 Angepasste Bremsmechanismen
25 Angepasste Beschleunigungsmechanismen
30 Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen
35 Angepasste Bedienvorrichtungen
40 Angepasste Lenkung
42 Angepasste(r) Rückspiegel
43 Angepasster Fahrersitz
44 Anpassungen des Kraftrades
44.01 Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel
44.02 (Angepasste) handbetätigte Bremse
44.03 (Angepasste) fußbetätigte Bremse
44.04 Angepasste Beschleunigungsmechanismen
44.05 Angepasste Handschaltung und Handkupplung
44.06 Angepasste Rückspiegel
44.07 Angepasste Kontrolleinrichtungen
44.08 Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen
45 Kraftrad nur mit Beiwagen
50 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugidentifizierungsnurnmer)
51 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)
55 Kombination von Anpassungen des Fahrzeugs
70 Umtausch des Führerscheins Nummer ausgestellt durch (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle
eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates)
71 Duplikat des Führerscheins Nummer (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates
UNECE-Unterscheidungszeichen)
72 Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm³ und einer Motorleistung
von höchstens 11 kW (A1)
73v Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
74v Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1)v
75 Nur Fahrzeuge der Kategorie 8 mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1)
76 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1),
die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern
die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse
des Anhängers die Leermasse des .Zugfahrzeuges nicht übersteigen (C 1 E)
77 Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die
einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern
a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse
des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen und
b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E)
78v Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe
79 (...) Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung von Artikel 10 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG
(Äquivalenzen u bisherigen Fahrerlaubnisklassen) den in Klammern angegebenen Spezifikationen
entsprechen
79
(C1E>12 000 kg, L<3)
Beschränkung der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung
zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C 1 und mehr als 12 000 kg
Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse dl und zulassungsfreien Anhängern,
wobei die Gesamtmasse mehr als 12 000 kg betragen kann (nicht durch C 1 E abgedeckter Teil)
Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
79
(S1<24/7 500 kg)
Begrenzung der Klasse D auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder max. 7 500 kg zulässiger
Gesamtmasse
Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze. einschließlich Fahrersitz.
   
   
 

b) nationale Schlüsselzahlen

   
104 Muss ein ärztliches Attest mitführen
171 Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr
als 7 500 kg, jedoch ohne Fahrgäste
172 Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste
173 Klasse C 1 E, gültig auch zum Mitführen von zulassungsfreien Anhängern bei einer Gesamtzugmasse über
12 000 kg
174 Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstge-
schwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem
Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen
Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt
werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeuges
mehr als 25 km/h beträgt, die Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der
durch § 8 der Straßenverkehrszulassungsordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind
175 Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstge-
schwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den
Klassen A, A1 und M gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³
176 Fahrerlaubnis bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres auf Fahrten im Rahmen des Ausbildungsver-
hältnisses beschränkt
177 Klasse L, auch gültig im Umfang der mitzuführenden Ausnahmegenehmigung