Überschrift


Fahrerlaubnisklassen

FE-Klasse
(neu)
FE-Klasse
(alt)

Beschreibung

Alter

Einschluss

Befristung

erforderl.
Vorbesitz

A 1
1a
Leistungsbeschränkte Krafträder (auch mit Beiwagen).
Sie kann mit 18 Jahren erworben werden.
Das Fahren leistungsbeschränkter Krafträder ist grundsätzlich erst nach mind. 2 Jahren Fahrpraxis auf Krafträdern bis 25 kw Nennleistung und bis max. 0,16 kw/kg Leergewicht erlaubt; zusätzliche Prüfung ist nicht erforderlich. (Ausnahme: wahlweiser Direkteinstieg ab dem 25. Lebensjahr möglich)
a)25
b)18
A1, M unbefr. a) direkt
b) Stufe
Alter 18
dann be-
schränkt
A1 1b Leichtkrafträder bis 125 ccm und bis 11 kw (bei 16-17jährigen auf solche mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von 80 km/h beschränkt) a)18
b)16
M unbefr. a) direkt
b) beschr.
C 2 Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - über 3500 kg und nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse (z.G.) von nicht mehr als 750 kg); im gewerblichen Güterverkehr bei Personen unter 21 Jahren grundsätzlich auf 7500 kg z.G. (einschl. Anhänger) beschränkt. 18 C1 5 Jahre B
CE 2 Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger über 750 kg z.G.. Die z.G. des Zuges ist abhängig von Anzahl und Abstand der Achsen, unter Beachtung der zulässigen Anhängelast (Summe der Achslasten). Die z.G. ist im gewerblichen Güterverkehr bei Personen unter 21 Jahren grundsätzlich auf 7500 kg (einschl. Anhänger) beschränkt. 18 BE, C1E, T;
D1E b. Vorbesitz von D1;
DE b. Vorbesitz von D
5 Jahre C
C1 3 Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer z.G. von mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 7500 kg und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhängern mit einer z.G. von nicht mehr als 750 kg; im gewerblichen Güterverkehr bei Personen unter 21 Jahren grundsätzlich auf 7500 kg z.G. (einschl. Anhänger) beschränkt. 18   bis 50 -
danach 5 Jahre
B
C1E 3 Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger über 750 kg z.G.. Die z.G. des Anhängers darf die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht überschreiten; die Gesamtmasse des Zuges ist auf 12000 kg beschränkt. Die z.G. ist im gewerblichen Güterverkehr bei Personen unter 21 Jahren grundsätzlich auf 7500 kg (einschl. Anhänger) beschränkt. 18 BE, D1E
bei Vor-
besitz von D1;
DE bei Vorbesitz von D
unbefr. C1
B 3 Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer z.G. von nicht mehr als 3500 kg und nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer z.G. von nicht mehr als 750 kg bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeuges, sofern die z.G. der Kombination 3500 kg nicht übersteigt). 18 M, L unbefr. direkt
BE 3 Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger über 750 kg z.G.. Bei Pkw darf die Anhängelast (Summe der Achslasten) die z.G. des Zugfahrzeuges nicht überschreiten. Bei Lkw und Geländefahrzeugen mit durchgehender Bremse darf die Anhängelast das 1,5-fache der z.G. des Zugfahrzeuges betragen. Bei Pkw und Geländefahrzeugen darf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers (Achslast zuzüglich Stützlast) 3500 kg nicht übersteigen. 18 keine unbefr. B
D 2
+
FzF
Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer z.G. von nicht mehr als 750 kg). 21 D1 5 Jahre B
DE 2
+
FzF
Kombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger über 750 kg z.G. 21 BE, D1E und C1E, wenn C1 vorhanden 5 Jahre D
D1 3
bei > 7,5 t = 2 + FzF
Kraftfahrzeug mit mehr als 8 und nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer z.G. von nicht mehr als 750 kg). 21 keine 5 Jahre B
D1E 3
bei > 7,5 t = 2 + FzF
Kombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger über 750 kg z.G.. Die z.G. des Anhängers darf die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen. Die Gesamtmasse des Zuges ist auf 12000 kg beschränkt; der Anhänger darf nicht zur Personenbeförderung verwendet werden. 21 BE, C1E
wenn C1 vorhanden
5 Jahre D1
M 4 Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 ccm und einer bbH von nicht mehr als 45 km/h, Dreirädrige, einsitzige Kfz., die zur Beförderung von Gütern geeignet und bestimmt sind, bis 50 ccm, einer bbH von nicht mehr als 45 km/h und einer Leermasse von nicht mehr als 150 kg. 16 keine unbefr. direkt
T 2 Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für aolche eingesetzt werden, mit einer bbH von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer bbH von nicht mehr als 40 km/h (jeweils auch mit Anhängern). a)18
bis 60 km/h
b)16
bis 40 km/h
L, M unbefr. direkt
L 5 Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer bbH von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern sie durch die bbH des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 StVZO vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind; selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer bbH von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern. 16 keine unbefr. direkt