Besitzstandsregelungen
Für Personen, die ihre Fahrerlaubnis vor der Einführung der Neuregelung erworben haben, bleibt grundsätzlich alles beim Alten. Ihre Fahrerlaubnis ist weiterhin im bisherigen Umfang gültig. Allerdings sind für einige Fahrerlaubnisinhaber ärztliche Wiederholungsuntersuchungen (siehe Abschnitt 9 a) "Ärztliche Untersuchungen für 'Altinhaber"') vorgeschrieben.
Bei einem Umtausch des Führerscheins werden im neuen Führerschein die neuen Klassen eingetragen, die den alten entsprechen. Die folgende Tabelle gibt die wichtigsten Bestimmungen für die Umstellung einer alten Fahrerlaubnis auf die neuen Klassen wieder.
Besitzstandsreglungen für Fahrerlaubnisse, die
vor Inkrafttreten der neuen Klasseneinteilung erteilt worden sind:
| Klassen (alt) StVZO/D |
Klassen (alt) StVZO/DDR |
Klassen (neu) |
| 1 | A | A, A1, L, M |
| 1a | A beschränkt auf Krafträder bis 25 kw und einem Verhältnis Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kw/kg A1, L, M |
|
| 1b | A1, L, M | |
| 2 | CE | C, CE, C1, C1E, B, BE, L, M, T |
| 3 | B, BE | C1, C1E, B, BE, L, M; auf Antrag CE
mit Beschränkung auf |
| 4 | M | L, M |
| 5 | T | L |
| Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in KOM (unbe- schränkt) |
D | D, DE, D1, D1E |
| Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beschränkt auf KOM bis 7,5 t zul. Gesamt- gewicht und/oder 24 Plätze |
D Beschränkt auf KOM bis 7,5 t zu. Gesamtgewicht und/oder 24 Plätze, D1 |
Erweiterungen der Fahrerlaubnis, die mit einer Umstellung auf die
neuen Klassen in einigen Fällen verbunden sind, werden erst mit
Aushändigung des neuen Führerscheins wirksam.