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Besitzstandsregelungen


Für Personen, die ihre Fahrerlaubnis vor der Einführung der Neuregelung erworben haben, bleibt grundsätzlich alles beim Alten. Ihre Fahrerlaubnis ist weiterhin im bisherigen Umfang gültig. Allerdings sind für einige Fahrerlaubnisinhaber ärztliche Wiederholungsuntersuchungen (siehe Abschnitt 9 a) "Ärztliche Untersuchungen für 'Altinhaber"') vorgeschrieben.

Bei einem Umtausch des Führerscheins werden im neuen Führerschein die neuen Klassen eingetragen, die den alten entsprechen. Die folgende Tabelle gibt die wichtigsten Bestimmungen für die Umstellung einer alten Fahrerlaubnis auf die neuen Klassen wieder.

Besitzstandsreglungen für Fahrerlaubnisse, die vor Inkrafttreten der neuen Klasseneinteilung erteilt worden sind:

Klassen (alt)
StVZO/D
Klassen (alt)
StVZO/DDR
Klassen (neu)
1 A A, A1, L, M
1a   A beschränkt auf Krafträder bis
25 kw und einem Verhältnis
Leistung/Leergewicht von nicht mehr
als 0,16 kw/kg

A1, L, M

1b   A1, L, M
2 CE C, CE, C1, C1E, B, BE, L, M, T
3 B, BE C1, C1E, B, BE, L, M;

auf Antrag CE mit Beschränkung auf
bisher in Klasse 3 fallende Züge

4 M L, M
5 T L
Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung
in KOM (unbe-
schränkt)
D D, DE, D1, D1E
Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung
beschränkt auf KOM
bis 7,5 t zul. Gesamt-
gewicht und/oder
24 Plätze
  D Beschränkt auf KOM bis 7,5 t
zu. Gesamtgewicht und/oder 24
Plätze,

D1


Erweiterungen der Fahrerlaubnis, die mit einer Umstellung auf die neuen Klassen in einigen Fällen verbunden sind, werden erst mit Aushändigung des neuen Führerscheins wirksam.