§ 28 StVZO (Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten)
Tatbestand |
Strafe (€) | Punkte | Fahrverbot |
| Sie führten bei einer Prüfungs-, Probe- bzw. Überführungsfahrt kein rotes Kennzeichen oder kein Kurzzeitkennzeichen mit. | 40,- | 1 | |
| Sie setzten das Fahrzeug mit Kurzzeitkennzeichen in Betrieb, obwohl der auf dem Kennzeichen angegebene Zeitraum abgelaufen war. | 50,- | 3 | |
| Sie führten bei einer Prüfungs-, Probe- bzw. Überführungsfahrt keinen besonderen Fahrzeugschein oder kein besonderes Fahrzeugscheinheft mit. | 10,- | ||
| Sie brachten die Stempel an dem Kurzzeitkennzeichen nicht oder nicht richtig an. | 10,- | ||
| Sie verwendeten das Kurzzeitkennzeichen verbotswidrig an mehr als einem Fahrzeug. | 50,- | 3 | |
| Sie führten bei einer Prüfungs-, Probe- bzw. Überführungsfahrt vorne oder hinten kein rotes Kennzeichen oder kein Kurzzeitkennzeichen mit. | 10,- | ||
| Sie trugen die Bezeichnung des Fahrzeuges vor Antritt der ersten Fahrt nicht in den besonderen Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen ein. | 10,- | ||
| Sie füllten das Fahrzeugscheinheft oder den besonderen Fahrzeugschein nicht oder nicht ordnungsgemäß aus. | 10,- | ||
| Sie lieferten das Ihnen zugeteilte rote Kennzeichen oder das Fahrzeugscheinheft nach Fristablauf oder Widerruf nicht unverzüglich bei der Zulassungsbehörde ab. | 10,- | ||
| Sie verstießen gegen die Pflicht zum Führen, Aufbewahren oder Aushändigen von Aufzeichnungen über Prüfungs-, Probe- bzw. Überführungsfahrten. | 50,- |