Überschrift



§ 28 StVZO (Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten)



Tatbestand

Strafe (€) Punkte Fahrverbot
Sie führten bei einer Prüfungs-, Probe- bzw. Überführungsfahrt kein rotes Kennzeichen oder kein Kurzzeitkennzeichen mit. 40,- 1  
Sie setzten das Fahrzeug mit Kurzzeitkennzeichen in Betrieb, obwohl der auf dem Kennzeichen angegebene Zeitraum abgelaufen war. 50,- 3  
Sie führten bei einer Prüfungs-, Probe- bzw. Überführungsfahrt keinen besonderen Fahrzeugschein oder kein besonderes Fahrzeugscheinheft mit. 10,-    
Sie brachten die Stempel an dem Kurzzeitkennzeichen nicht oder nicht richtig an. 10,-    
Sie verwendeten das Kurzzeitkennzeichen verbotswidrig an mehr als einem Fahrzeug. 50,- 3  
Sie führten bei einer Prüfungs-, Probe- bzw. Überführungsfahrt vorne oder hinten kein rotes Kennzeichen oder kein Kurzzeitkennzeichen mit. 10,-    
Sie trugen die Bezeichnung des Fahrzeuges vor Antritt der ersten Fahrt nicht in den besonderen Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen ein. 10,-    
Sie füllten das Fahrzeugscheinheft oder den besonderen Fahrzeugschein nicht oder nicht ordnungsgemäß aus. 10,-    
Sie lieferten das Ihnen zugeteilte rote Kennzeichen oder das Fahrzeugscheinheft nach Fristablauf oder Widerruf nicht unverzüglich bei der Zulassungsbehörde ab. 10,-    
Sie verstießen gegen die Pflicht zum Führen, Aufbewahren oder Aushändigen von Aufzeichnungen über Prüfungs-, Probe- bzw. Überführungsfahrten. 50,-    



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